Oft sehen sich Lehrerinnen und Lehrer im Berufsalltag mit Forderungen von Seiten der Schulleitung konfrontiert, denen sie nicht Folge leisten wollen oder können – sei es, weil sie mit der zusätzlichen Aufgabe überfordert sind, weil sie die Anweisung für illegal halten oder gar, weil sie ihre Gesundheit in Gefahr sehen, wenn sie der Maßgabe der Schulleiterin oder des Schulleiters nachkommen. Immer wieder sind wir bei Lehrer|Schüler mit derlei Anfragen konfrontiert. Wir unterstützen Sie als Lehrerin oder Lehrer in solch schwierigen beruflichen Momenten mit einer professionellen und 100% vertraulichen Beratung durch unsere erfahrenen Coaches mit jahre- und jahrzehntelanger praktischer Erfahrung im aktiven Schuldienst sowie in der Personalführung im Schulkontext.
Inhaltsverzeichnis
>>> Corona-Selbsttests als aktueller Streitfall zwischen Lehrkräften und Schulleitungen
Wirklich extreme Meinungsverschiedenheiten und Standpunkte mögen auch in einem Schulumfeld selten vorkommen; aber nehmen Sie doch nur einmal den aktuellen Fall der geplanten Corona-Selbsttests an Schulen: Hier sollen sich in mehreren Bundesländern Schülerinnen und Schüler – unter Aufsicht der jeweiligen Lehrkräfte – selbst auf das Corona-Virus testen. Das bedeutet im Klartext: Eine Lehrerin oder ein Lehrer steht in geringem Abstand einer Vielzahl von Schülerinnen und Schülern gegenüber, die für die Zeit der Testung (logischerweise) keine Maske tragen und von denen erfahrungsgemäß ein nicht unerheblicher Anteil Hilfe bei der Durchführung des medizinischen Tests benötigen wird, was dann erst recht zur Unterschreitung des Mindestabstands führen wird.
Selbstverständlich sind die beteiligten Lehrkräfte während der Tests mit kompletter Schutzkleidung ausgerüstet, also mit FFP2-Maske, Gesichtsvisier, Handschuhen und Schutzkittel – oder? Sicher sind Sie jetzt nicht auf diesen kleinen Scherz von Lehrer|Schüler hereingefallen! „Natürlich“ gibt es für die Lehrerinnen und Lehrer keine Schutzausrüstung außer der gebräuchlichen und generell vorgeschriebenen FFP2-Maske. Alles Andere? Fehlanzeige! Haben Sie schon einmal einen Corona-Test mitgemacht? Dann wissen Sie ja, wie das medizinische Personal, das diese Tests durchführt, für gewöhnlich ausgestattet ist…
>>> Datenschutz bei Corona-Selbsttests in der Schule
Ein weiterer kritischer Punkt bei den angeordneten Selbsttests ist die Einhaltung datenschutzrechtlicher Grundsätze. Dass ein positives Testergebnis einer Schülerin oder eines Schülers allen anderen Anwesenden bekannt wird, ist unter den gegebenen Umständen kaum zu vermeiden. Hoppla – war der Datenschutz nicht immer ganz furchtbar wichtig an Schulen? Waren Lehrkräfte bislang nicht zu der Beachtung immer strengerer Datenschutzregeln verpflichtet, die zuletzt sogar so weit gingen, dass Lehrkräfte nur die Noten ihrer eigenen Schülerinnen und Schüler einsehen durften? In Corona-Zeiten scheint das nicht mehr zu gelten. Was ein positives Testergebnis in einer entsprechend gestimmten, lebhaften Klasse auslösen wird, kann sich jede halbwegs erfahrene Lehrkraft an drei Fingern abzählen.
Bleibt noch die Frage, ob es nicht sinnvoller wäre, die so wertvolle Unterrichtszeit, die während des Distanzunterrichts angeblich in so großem Umfang versäumt wurde, auch in die Durchführung von Unterricht zu investieren statt in Selbsttests, die selbst bei optimistischer Annahme in einer durchschnittlichen Klasse mindestens dreißig Minuten in Anspruch nehmen werden? Immerhin wurden in Bayern sogar Ferien gestrichen, um die versäumte Zeit aufzuholen! Aus Sicht von Lehrer|Schüler besteht an dieser Stelle eine kaum zu verargumentierende Diskrepanz zwischen zwei grundverschiedenen Standpunkten, die die Kultusministerien in vielen Bundesländern innerhalb kürzester Zeit eingenommen haben. Es mangelt an Transparenz und Nachvollziehbarkeit und da Kultusministerinnen und Kultusminister in letzter Instanz auch nur gewählte Volksvertreterinnen und Volksvertreter sind, sollten sie diesbezüglich die Erwartungen der Lehrerinnen und Lehrer ernster nehmen.
>>> Die Remonstration als „Waffe“ der Beamten
Kommen wir zur Ausgangsfrage zurück: Was kann eine Beamtin oder ein Beamter tun, wenn sie oder er eine Anweisung erhält, die sie oder er nicht ausführen kann? So lautet die konkrete Frage, die uns in den Beratungen für Lehrerinnen und Lehrer bei Lehrer|Schüler in schöner Regelmäßigkeit gestellt wird. Nun, sie oder er kann natürlich zu seiner oder seinem Dienstvorgesetzten gehen, im Fall einer Lehrkraft also zu der Schulleitung, und ihr oder ihm ihre Bedenken hinsichtlich der Anordnung mitteilen. Dazu ist eine Lehrerin oder ein Lehrer im Falle möglicherweise rechtswidriger Anweisungen sogar verpflichtet. Man nennt das „Remonstration“, und sicher können Sie es sich denken: Ja, man sollte das schriftlich tun. Denn nur so haben Sie zu Ihrem eigenen Schutz im Falle des Falles als Lehrkraft die Möglichkeit, hieb- und stichfest nachzuweisen, dass Sie bereits beizeiten remonstriert haben.
Konkret versteht man unter Remonstration die Pflicht eines jeden Beamten, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Die Remonstration verläuft in Stufen: Zunächst sind die Bedenken gegenüber der oder dem nächsten Vorgesetzten zu äußern. Bleibt es bei der Anordnung, ist die Remonstration gegenüber der vorgesetzten Stelle der Schulleitung zu wiederholen. Bestätigt auch diese die Anweisung, ist eine Beamtin oder ein Beamter zur Ausführung verpflichtet – ist dann aber vor rechtlichen Folgen seiner möglicherweise illegalen Handlung geschützt. Ausgenommen hiervon sind Anweisungen, die auf ein erkennbar strafbares oder ordnungswidriges Verhalten abzielen, die Menschenwürde verletzen oder sonst die Grenzen des Weisungsrechts überschreiten. Der letzte Punkt dürfte auf Grund der anzunehmenden Eigengefährdung der Beamtinnen und Beamten im Zusammenhang mit den Corona-Selbsttests eindeutig erfüllt sein.
Die Pflicht zur Remonstration soll die Beamtin oder den Beamten nicht nur hinsichtlich des Haftungs- und Disziplinarrechts entlasten, sondern dient auch der behördeninternen Selbstkontrolle. Nachzulesen ist das Ganze in § 36 des Beamtenstatusgesetzes. Die Pflicht zur Remonstration gilt natürlich auch für Schulleitungen gegenüber ihren Vorgesetzten in Schulämtern, Regierungspräsidien oder ähnlichen Institutionen. Übrigens – Angestellte sind bei dem ganzen Problem „fein raus“: Sie müssen rechtswidrige Weisungen oder solche, durch deren Ausführung sie sich selbst gefährden würden, ohnehin nicht befolgen. Wenn die oder der Vorgesetzte anderer Meinung ist, kann sie oder er das gern sein – schließlich herrscht auch in einem Schulkontext Meinungsfreiheit -, muss die Entscheidung letztlich aber dem Arbeitsgericht überlassen. Auch hier ist allerdings die schriftliche Zurückweisung der Anordnung gegenüber der oder dem Vorgesetzten ratsam. Wie immer gilt: Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt! Zu ergänzen wäre: Und wer seine Rechte nicht kennt, der kann sich nicht wehren. Brauchen Sie Unterstützung beim Umgang mit Ihrer oder Ihrem Vorgesetzten? Buchen Sie noch heute eine individuelle Beratung zu Ihrer konkreten beruflichen Situation!
>>> Passende Beratungsangebote von Lehrer|Schüler
- L1 | Quereinsteiger und Seiteneinsteiger in den Lehrerberuf: Beratung und Begleitung
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